Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 09.04.1997 (BStBl 1997 II S. 657) entschieden, daß Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsgesellschaft) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen. Die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte bei Kreditinstituten (BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 15/ 99, BStBl 2000 II S. 577). An der in dem BMF-Schreiben vom 23.12.1997 - IV C 1 - S. 2293 - 15/97, BStBl 1997 I S. 1022, bzw. der in der Bezugsverfügung vom 23.03.1998 vertretenen Auffassung wird nicht mehr festgehalten.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|