OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.07.2000
S 2300 A - 17 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.07.2000 (S 2300 A - 17 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/81358

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.07.2000 - Aktenzeichen S 2300 A - 17 - St II 22

DRsp Nr. 2008/81358

§ 49 EStG Landeseinheitliche Vordrucke zur Prüfung inländischer Einkünfte ; Rdvfg. vom 02.03.1999, Az.: w.o. (ESt-Kartei § 49 Karte 2)

Die Vordruckmuster

  • Anschreiben „Prüfung inländischer Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht” mit Fragebogen und

  • Anschreiben „Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige”

sind geändert worden.

Die Muster enthalten nunmehr keine generelle Aufforderung mehr, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (§ 123 AO).

Von § 123 AO soll nur noch im Einzelfall Gebrauch gemacht werden, wenn es voraussichtlich nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstücks verbleiben wird und eine vereinfachte Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht möglich ist. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief ist möglich an Empfänger in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und den USA. Damit scheidet in der Mehrzahl der Fälle die Anwendung des § 123 AO aus.

Sofern in Einzelfällen die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten erforderlich ist, bitte ich, die AO -Kartei § 123 Karte 2 zu beachten.