OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2000
S 2706 - 27 - StH 231

OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2000 (S 2706 - 27 - StH 231) - DRsp Nr. 2008/82619

OFD Hannover, Verfügung vom 01.08.2000 - Aktenzeichen S 2706 - 27 - StH 231

DRsp Nr. 2008/82619

§ 4 KStG Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr

I. Steuerrechtliche Behandlung der Standortverwaltungen

1. Körperschaftsteuer

Nach Nr. 3 der „Bestimmungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Mannschafts-/Unteroffiziersheime” werden die Betriebsräume mit Einrichtungsgegenständen und Geräten dem Heimbetriebsleiter mit Überlassungsvertrag durch die Standortverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Zahlung einer Vergütung für die Überlassung der Betriebsräume mit Einrichtungsgegenständen und Geräten ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Heimbetriebsleiter verpflichten sich jedoch nach § 11 Ziff. 1 Buchst. a des Überlassungsvertrages, die Artikel des Grundsortiments zu den von der Heimbetriebsgesellschaft festgesetzten Verkaufspreisen (verbilligte Warenabgabe) abzugeben. Außerdem haben die Heimbetriebsleiter nach Nr. 34 der vorgenannten „Bestimmungen” Rabatte an die Betreuungsfonds und nach § 7 des Bewirtschaftungsvertrages Beiträge an den Ausgleichsfonds zu entrichten.