Zu entscheiden war die Frage, ob bei der Gewährung von unverzinslichen oder zinsverbilligten ArbG-Darlehen einer KapGes an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. für dessen private Einfamilienhaus-Einrichtung) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzunehmen sind, wenn die Gewährung der Darlehen im Anstellungsvertrag geregelt ist, den übrigen AN aber keine entsprechende Darlehen gewährt bzw. angeboten werden.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
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