Zuwendungen (§ 48 Abs. 3 EStDV) dürfen u. a. nach § 49 EStDV nur dann abgezogen werden, wenn der Empfänger
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder
2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.
Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend: Körperschaft) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur KSt geprüft und durch KSt-(Freistellung-) bescheid festgestellt. Ein Empfänger von Zuwendungen gehört deshalb dann zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, wenn er nach dem letzten ihm vorliegenden KSt-(Freistellungs-)bescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist.
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