OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2000
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2000 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86360

OFD Hannover, Verfügung vom 14.02.2000 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86360

§ 5 KStG Vorläufige Bescheinigungen über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 9 und über die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

1. Empfänger von Zuwendungen

Zuwendungen (§ 48 Abs. 3 EStDV) dürfen u. a. nach § 49 EStDV nur dann abgezogen werden, wenn der Empfänger

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder

2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.

Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend: Körperschaft) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur KSt geprüft und durch KSt-(Freistellung-) bescheid festgestellt. Ein Empfänger von Zuwendungen gehört deshalb dann zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, wenn er nach dem letzten ihm vorliegenden KSt-(Freistellungs-)bescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist.

2. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung