OFD Hannover - Verfügung vom 15.03.2000
S 0177/

OFD Hannover - Verfügung vom 15.03.2000 (S 0177/) - DRsp Nr. 2008/86364

OFD Hannover, Verfügung vom 15.03.2000 - Aktenzeichen S 0177/

DRsp Nr. 2008/86364

§ 5 KStG Gemeinnützige Stiftungen; Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger des Stifters

Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). Nach § 58 Nr. 5 AO wird die Gemeinnützigkeit eine Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens u. a. dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen angemessen zu unterhalten.

§ 58 Nr. 5 AO begründet keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck, sondern ist lediglich eine Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen (nahen oder entfernten) Verwandten des Stifters gehört, kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Bei einer derartigen Stiftung steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet.