Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 3 AO stellen Behindertenwerkstätten gemeinnütziger Körperschaften Zweckbetriebe dar. Nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder kann der Warenaustausch zwischen Behindertenwerkstätten i. S. der §§
Der Warenaustausch mit Behindertenwerkstätten in EU-Ländern kann ebenfalls unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft der Behindertenwerkstatt nach § 68 Nr. 3 AO sein. Der Träger der Behindertenwerkstatt hat jedoch in geeigneter Weise nachzuweisen, daß sein Geschäftspartner in dem EG-Land eine Behindertenwerkstatt ist, die einer solchen i. S. der §§
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