„Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1997 v. 8. 12. 1997 (BGBl I S.
Ab 1. 1. 1998 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:
a) Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade
• mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 86,80 DM, |
• mit Standort in den neuen Bundesländern | 58,80 DM; |
b) bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
• mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 156,20 DM, |
• mit Standort in den neuen Bundesländern | 105,80 DM; |
c) bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
• mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 295,00 DM, |
• mit Standort in den neuen Bundesländern | 199,80 DM. |
a) Bei Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern
• mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 104,10 DM, |
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