Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt stpfl. KöR i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt stpfl. KapGes oder von einer sonstigen KöR i. S. des §
Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer KöR i. S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 6 KStG auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn diese KöR an der ausschüttenden KöR nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine PersGes beteiligt ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
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