Das BMF hat mit Schreiben vom 14. September 2000 -
„Die entsprechende Aussage in Tz. I 1c des betreffenden BMF-Schreibens besagt, dass die Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als eigenes Ergebnis der Organgesellschaft zu erfassen ist. Daher ist eine Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Für den ordnungsgemäßen Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages bedeutet dies, dass eine Körperschaftsteuer-Minderung nur im Wege der Gewinnausschüttung an den Organträger weitergegeben werden kann, sie also auch handelsrechtlich nicht zur Ergebnisabführung gehört.”
Die bisherige Karte 6.2 zu §§ 14 - 19 KStG (L.-Nr. 365) wird Karte 6.2.1.
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