OFD Kiel - Verfügung vom 27.09.2000
S 2770 A - St 261

OFD Kiel - Verfügung vom 27.09.2000 (S 2770 A - St 261) - DRsp Nr. 2008/82624

OFD Kiel, Verfügung vom 27.09.2000 - Aktenzeichen S 2770 A - St 261

DRsp Nr. 2008/82624

Organschaft: § 14 - 19 KStG Körperschaftsteuerliche Organschaft; Auslegungsfrage zu dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1997 (BStBl I S. 939; KSt-Kartei, §§ 14 - 19 KStG, Karte 6.2.1)

Das BMF hat mit Schreiben vom 14. September 2000 - IV C 6 - S 2770 - 31/99 - zu der Frage, wie die in dem oben genannten BMF-Schreiben enthaltene Aussage, nach welcher die an eine handelsrechtliche Mehrabführung anknüpfende Körperschaftsteuer-Änderung in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft als deren eigenes Ergebnis auszuweisen ist, interpretiert werden muss, wie folgt Stellung genommen:

„Die entsprechende Aussage in Tz. I 1c des betreffenden BMF-Schreibens besagt, dass die Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als eigenes Ergebnis der Organgesellschaft zu erfassen ist. Daher ist eine Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Für den ordnungsgemäßen Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages bedeutet dies, dass eine Körperschaftsteuer-Minderung nur im Wege der Gewinnausschüttung an den Organträger weitergegeben werden kann, sie also auch handelsrechtlich nicht zur Ergebnisabführung gehört.”

Zusatz der OFD

Die bisherige Karte 6.2 zu §§ 14 - 19 KStG (L.-Nr. 365) wird Karte 6.2.1.