OFD Koblenz - Verfügung vom 01.02.2000
S 2244 A - St 34 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.02.2000 (S 2244 A - St 34 3) - DRsp Nr. 2008/82515

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.02.2000 - Aktenzeichen S 2244 A - St 34 3

DRsp Nr. 2008/82515

§ 1 GrEStG Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern

Teil A: Grunderwerbsteuer

1 Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  1. 1.1

    §§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -

  2. 1.2

    § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977.

2 Zuständiges Finanzamt

  1. 2.1

    Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

  2. 2.2

    Für die Besteuerung ist - vorbehaltlich des Satzes 2 - das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

    1. 2.2.1