OFD Koblenz - Verfügung vom 25.08.2000 (S 0370 B)
Zweck des Anfechtungsgesetzes ist es, unter bestimmten, fest begrenzten Voraussetzungen Vermögenswerte, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder zu [...]