Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind und in Dänemark Tätigkeiten im Sinne des Artikels 23 DBA ausüben, wird der Arbeitgeber so behandelt, als übe er seine Tätigkeit durch eine in Dänemark gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus. Die insoweit an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung abzuziehen; sie werden somit von dieser getragen. Hieraus folgt für die Arbeitnehmer, dass die mit den insoweit bezogenen Arbeitslöhnen nach Artikel 15 Abs. 1 DBA ebenfalls der dänischen Besteuerung unterliegen, weil die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel des Artikels 15 Abs. 2 DBA nicht vorliegen. Da sich das Besteuerungsrecht Dänemarks für die Arbeitslöhne aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung nach Art. 23 DBA ergibt, ist gem. Artikel 24 Abs. 1 Buchst. b, bb) DBA bei der deutschen Besteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden.