Nach der Bezugsverfügung vom 15.10.97 bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region einen vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe des Wertes der jeweils maßgeblichen Sachbezugsverordnung als Spende anzuerkennen:
Dieser beträgt bei der Aufnahme einer unter 18 Jahre alten Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen und Unterbringung in einem Einzelzimmer
für 2000: rd. 20,50 DM je Tag (BStBl 1999 I S. 1140).
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