Das in der Verfügung vom 28.04.2000 angeführte BFH-Verfahren Az.
Es bestehen keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht weiterhin nach § 363 AO ruhen zu lassen.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt jedoch weiterhin nicht in Betracht (siehe hierzu weiteren Beschluss des FG Münster vom 26.04.2000 Az.
Der Umstand, dass ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, wurde von der Geschäftsstelle des II. Senats des BFH am 04.08.00 fernmündlich mitgeteilt.
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