BAG - Urteil vom 10.02.2009
3 AZR 727/07
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 315; ZPO § 240; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 21; InsO § 22;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 68
ArbRB 2009, 367
AuA 2009, 175
AuA 2010, 552
AuR 2010, 83
BAGE 129, 292
BB 2009, 2763
DB 2009, 2554
EWiR § 16 BetrAVG 2/2010, 43
MDR 2010, 217
NZA 2010, 95
ZIP 2009, 2213
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1097/07
ArbG Solingen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 949/06

Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 727/07

DRsp Nr. 2009/24142

Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit

1. Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. 2. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Tochterunternehmen "durchschlagen" werden, und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang. Orientierungssätze: 1. Solange und soweit der Versorgungsschuldner wirtschaftlich leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall. 2. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des versorgungspflichtigen Arbeitgebers. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts.