LAG Düsseldorf, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1097/07
ArbG Solingen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 949/06
Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit
BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 727/07
DRsp Nr. 2009/24142
Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit
1. Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts.2. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Tochterunternehmen "durchschlagen" werden, und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang.Orientierungssätze:1. Solange und soweit der Versorgungsschuldner wirtschaftlich leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall.2. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des versorgungspflichtigen Arbeitgebers. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts.
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