Nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 kann der Stpfl. bei Baumaßnahmen an einem unbeweglichen WG statt von nachträglichen Herstellungsarbeiten von der Herstellung eines anderen WG ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des WG angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen WG übersteigt.
Nach abgestimmter Auffassung auf Bund/Länder-Ebene kann dieses Wahlrecht nicht nur von dem Bauherrn, sondern auch von einem Erwerber des sanierten Gebäudes ausgeübt werden.
Zu der Frage der Einbeziehung der Sanierungsaufwendungen des Veräußerers bei der Ermittlung der Werte für die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 durch den Erwerber bei Erwerb eines teilsanierten Gebäudes vertreten wir aufgrund der Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
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