Steuerrechtliche Aspekte

Autor: Engels

Die Adoption von Nils Schneider durch seinen Onkel Oswald Schneider führt zur Gleichbehandlung in Bezug auf die begünstigten Steuerklassen, Freibeträge und Tarife (siehe 6.2.1).

Die leiblichen und die Adoptiveltern fallen in die Steuerklasse II. Kinder des Adoptivkindes fallen nur dann in die Steuerklasse I, wenn sich die Adoptionswirkung auf sie erstreckt. Erwerbe seitens der Adoptiveltern des Elternteils fallen ansonsten in die Steuerklasse III. § 15 Abs. 1a ErbStG enthält eine Anpassung an das Adoptionsgesetz, wonach das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern auch in die Steuerklasse I fällt. Die Regelung differenziert nicht zwischen den verschiedenen Arten einer Adoption, gilt jedoch nicht für ehemalige Adoptionsverhältnisse.

Hinweis

Ist eine Adoption zivilrechtlich wirksam erfolgt, muss sie auch steuerrechtlich anerkannt werden und kann selbst bei erheblicher Steuerersparnis nicht als missbräuchlich gem. § 42 AO angesehen werden.