| Autorin: Staaßen |
Die Wartezeitfiktion oder vorzeitige Wartezeiterfüllung stellt eine Ausnahme zu dem rentenrechtlichen Grundsatz dar, dass als versicherungsrechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Berufs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein muss. Diese Ausnahmen sind in § 53 SGB VI geregelt, sie richten sich nach bestimmten Umständen, die zu einer Erwerbsminderung bzw. einem Todesfall geführt haben.
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