2.1 Anspruchsgrundlagen

Autor: Metz

2.1.1 Ansprüche gegenüber dem solventen Arbeitgeber

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz BetrAVG oder Betriebsrentengesetz genannt) stellt keine Anspruchsgrundlage dar, sondern ist nur ein Arbeitnehmerschutzgesetz mit der Folge, dass die darin normierten Grenzen für kollektive und individualrechtliche Vereinbarung nicht unterschritten werden dürfen.

Das Gesetz gilt, soweit die Tatbestandsmerkmale des Begriffs der bAV erfüllt sind. Es enthält selbst keine schuldrechtliche Vertragsnormen. Es enthält nur in §  1 Abs.  1 Satz 3 BetrAVG die Generalnorm zur Haftung des Arbeitgebers, jedoch keine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner.

Die Haftung des Arbeitgebers für eine bAV kann sich aus folgenden Aspekten - neben Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Vereinbarung gem. §  4 BetrAVG - ergeben:

Gesamtzusage

Einzelzusage

betriebliche Übung

Gleichbehandlungsgebot des Art.  3 GG

Betriebsübergang

Mit dem Versprechen auf eine bAV wird der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung des Arbeitnehmers ergänzt, da es sich bei der bAV um eine freiwillige soziale Leistung handelt, die - nach der ständigen Rechtsprechung des BAG - jedoch Entgeltcharakter hat.3)

Versorgungsleistungen sind nachträgliche Vergütungen.