2.3 Abfindung der Rente durch Einmalkapital

Autor: Metz

Arbeitgeber neigen in Einzelzusagen und Versorgungsordnung dazu, zugesagte Versorgungsleistungen möglichst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder zu beenden, in dem der Arbeitnehmer einen Verzicht erklärt oder aber die Leistung durch einen Einmalbetrag abgefunden wird. Eine solche Abfindungsklausel könnte daher gem. §  134 BGB nichtig sein, da §  3 Abs.  1 BetrAVG ein gesetzliches Verbot enthält. Danach ist eine Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. dazu Mandatssituation 4.6).

Gemäß §  3 Abs.  2 BetrAVG ist eine Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei sogenannten Bagatellanwartschaften möglich. Diese sind bei Kapitalleistungen gegeben, wenn der Monatsbetrag, der sich aus der Anwartschaft der resultierenden Leistung ergibt, 12/10 der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (2021: 3.290 €) gem. §  18 Abs.  1 SGB IV nicht übersteigt. Die Abfindung dürfte daher maximal 3.940 € betragen. Bei Rentenzahlungen liegt die Grenze bei 1 % der Bezugsgröße, also 32,90 € monatlich.