2.2 Leistungen der bAV

Autor: Metz

Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Arbeitgeber nicht nur entscheiden, welches Versorgungssystem53)

er benutzen will, sondern auch, welche Leistungsart er den Mitarbeitern versprechen will. Meist versprachen die Arbeitgeber in den alten Versorgungsordnungen zusätzliche Renten, die die gesetzlichen Renten ergänzen sollten.

Dadurch ähneln sich auch die Begriffe der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Diese Gleichartigkeit gehört in der betriebsrentenrechtlichen Praxis der Vergangenheit an. Da diese Zusagen für die Arbeitgeber zu großen Finanzierungsproblemen geführt haben, findet man in modernen Versorgungswerken fast nur noch Zusagen auf einen bestimmten Kapitalbetrag, der dann einmalig oder in Rentenbeträgen ausgezahlt werden kann. Dabei wurden Alters- und Hinterbliebenenrenten in ablösenden Betriebsvereinbarungen zunehmend durch Einmalbeträge ersetzt.54)

2.2.1 Lebenslange Altersrenten

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Altersrente verspricht, so erklärt er, dass er ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt eine lebenslange Rente zahlen will. Der Gesetzgeber hat weder im BetrAVG noch in §  6a EStG einen neuen Termin vorgegeben, zu dem die Altersrente fällig sein muss.