Kurzüberblick

Autorin: Kestler

Auch bei Eltern, deren Kinder, oder Eheleuten, deren Partner in finanzielle Not geraten und überschuldet sind, gilt ihr Interesse der Versorgung des eigenen Kindes oder Ehegatten: Das Erbe soll nicht an deren Gläubiger "durchgeleitet" werden. Bei der Gestaltung ist zu unterscheiden, ob Kinder oder der Ehepartner überschuldet sind.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.10.2019