Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Das System des Bedürftigentestaments setzt voraus, dass der Erbe sich wohlwollend verhält, also seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht oder sogar bereits zu Lebzeiten notariell beurkundet auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte. Auch die Ausschlagung der Erbschaft ist denkbar. Einmal geltend gemacht können Gläubiger den Pflichtteil nach § 852 ZPO pfänden. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB ist nur für Abkömmlinge, nicht jedoch für den Ehepartner möglich.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.10.2019