Expertentipps

Autorin: Kestler

Anders als das Behindertentestament (siehe Mandatssituation 6.13) ist das Bedürftigentestament bis dato nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung "abgesegnet". Nach einem Urteil des SG Dortmund1)

spricht einiges für die Sittenwidrigkeit eines Bedürftigentestaments. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb der BGH, sollte er ein entsprechendes Testament zur Entscheidung vorgelegt bekommen, hier andere Grundsätze anwendet als bei einem Behindertentestament.

Im Bedürftigentestament zugunsten des überschuldeten Ehegatten ist es sinnvoll, das Motiv der Beschränkungen ausdrücklich im Testament zu benennen. Das gilt auch für den Fall, dass staatliche Leistungen (Hartz IV) erhalten bleiben sollen. Sollte der überlebende Ehepartner wider Erwarten schuldenfrei werden, so eröffnet sich ihm dadurch die Möglichkeit, die angeordneten Beschränkungen im Wege der Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB zu Fall zu bringen.