Autor: Klatt |
Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich z.B. mit einem preiswerteren Wohnen zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.5)
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