Stand: 21.12.2010
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl. I S. 2221

§ 1 AlkopopStG Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

AlkopopStG ( Alkopopsteuergesetz )

(1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke - auch in gefrorener Form -, die - aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen, - einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen, - trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und - als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen. (3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.