Stand: 21.12.2010
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl. I S. 2221

§ 2 AlkopopStG Steuertarif

§ 2 Steuertarif

AlkopopStG ( Alkopopsteuergesetz )

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C: 5 550 Euro.