§ 1 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
1. Abschnitt Regelungs- und Geltungsbereich

§ 1 BMV-Ae Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung. 2Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. 3Soweit sich Regelungen nur auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet beziehen, wird im Folgenden dafür der Begriff "neue Bundesländer" verwendet. (2) Bestandteil dieses Vertrages sind der auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erstellte Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen: Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung Anlage 2 a: Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung Anlage 3: Vereinbarungen über Qualitätssicherung Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte Anlage 5: Vertrag über die hausärztliche Versorgung Anlage 6: Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Anlage 7: Vereinbarung über die Abrechnung von Fremdfällen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen Anlage 9: Besondere Versorgungsaufträge Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Anlage 9.2 Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Anlage 14: Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (BKK) Anlage 15: Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (BKK) Anlage 16: Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (IKK) Anlage 17: Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (Bundesknappschaft) Anlage 18: Vereinbarung gemäß § 18 Abs. 5 a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V Anlage 19: Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139 a SGB V) Anlage 20: Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (3) Bestandteil dieses Vertrages sind auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V. (4) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. (5) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung: § 2 Absatz 1 Nrn. 2-8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht § 17 Absätze 4, 6 und 7 §§ 22, 25 -32 §§ 38 - 40 (6) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.