(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; 2. nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; 3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 3 a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; 4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 5. nach der Strafprozessordnung; 6. nach dem
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