§ 1 NutzenVO
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 44

§ 1 NutzenVO Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

NutzenVO ( Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung )

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer 7. Penisklemmen 8. Rektophore 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).