§ 2 NutzenVO
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 44

§ 2 NutzenVO Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

NutzenVO ( Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung )

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Alkoholtupfer 2. Armtragetücher, Armtragegurte 3. Augenbadewannen 4. Augenklappen 5. Augentropfpipetten 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden 7. Brillenetuis 8. Brusthütchen mit Sauger 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 12. Fingerlinge 13. Fingerschienen 14. Glasstäbchen 15. Gummihandschuhe 16. weggefallen 17. Ohrenklappen 18. Salbenpinsel 19. Urinflaschen 20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.