BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 15/98
Normen:
EStG § 7b Abs. 5, § 10e Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 718
BFH/NV 2001, 690
BFHE 194, 84
BStBl II 2001, 755
DB 2001, 1067
DStZ 2001, 364
NJW 2002, 2344
NZM 2002, 573
Vorinstanzen:
FG Hessen,

§ 10 e EStG: Erneute Begünstigung des Erstobjekts

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 15/98

DRsp Nr. 2001/4626

§ 10 e EStG : Erneute Begünstigung des Erstobjekts

»Nutzt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Abzugszeitraums statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken, lebt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG für das Erstobjekt wieder auf.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 5, § 10e Abs. 4 ;

Gründe:

I.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- nahmen für die Jahre 1973 bis 1980 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

Im Einkommensteuerbescheid für 1989 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für eine Wohnung, welche die Kläger ab Dezember 1989 zu eigenen Wohnzwecken nutzten, die beantragte Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG.

Im Mai 1990 schafften die Kläger ein Wohnhaus an, das sie von September 1990 an bewohnten. Sie behandelten das Gebäude als Folgeobjekt und beanspruchten bei den Einkommensteuerveranlagungen 1990 bis 1992 hierfür die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG.