I.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- nahmen für die Jahre 1973 bis 1980 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.
Im Einkommensteuerbescheid für 1989 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für eine Wohnung, welche die Kläger ab Dezember 1989 zu eigenen Wohnzwecken nutzten, die beantragte Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG.
Im Mai 1990 schafften die Kläger ein Wohnhaus an, das sie von September 1990 an bewohnten. Sie behandelten das Gebäude als Folgeobjekt und beanspruchten bei den Einkommensteuerveranlagungen 1990 bis 1992 hierfür die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG.
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