BFH - Beschluß vom 17.12.2001
IX B 56/01
Normen:
EStG §§ 10i 52 Abs. 29 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StEntlG 1999/2000/2002;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 492

§ 10 i EStG; rückwirkende Abschaffung

BFH, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen IX B 56/01

DRsp Nr. 2002/3261

§ 10 i EStG; rückwirkende Abschaffung

Auf die Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung des § 52 Abs. 29 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999) auf den 01.01.1999 kann sich ein Stpfl. nur berufen, wenn er im Zeitpunkt seiner Dispositionen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung vertrauen durfte. In Bezug auf den § 10 i EStG war das nicht der Fall, weil die Abschaffung dieser Vorschrift wegen ihrer angeblichen Systemwidrigkeit bereits Jahre zuvor in der Diskussion gefordert und bereits geplant worden war und die geplante Streichung der Vorschrift in der Tagespresse bereits vor der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs angekündigt war.

Normenkette:

EStG §§ 10i 52 Abs. 29 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StEntlG 1999/2000/2002;

Gründe: