§ 107 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 107 FGO (Berichtigung des Urteils)

§ 107 (Berichtigung des Urteils)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 3Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.