§ 11 Aktien besonderer Gattung
AktienG ( Aktiengesetz )
1Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. 2Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln