§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
AktienG ( Aktiengesetz )
(1) 1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.
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