§ 113 Betreuungstätigkeiten
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
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