§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
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