§ 120 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
FÜNFTER TEIL Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 120 HWO (Befugnis zur Ausbildung von Auszubildenden)

§ 120 (Befugnis zur Ausbildung von Auszubildenden)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Die am 31. Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten. (2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22 b Abs. 1 als fachlich geeignet. (3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach § 22 b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22 b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.