§ 121 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
FÜNFTER TEIL Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 121 HWO (Gleichgestellte Prüfungen)

§ 121 (Gleichgestellte Prüfungen)

HWO ( Handwerksordnung )

Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.