Strittig ist, ob dem Kläger der Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbSt und der Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG zustehen (§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).
Mit notariellem Überlassungsvertrag des Notars ... vom 07.07.1997, Ur. Nr. 1135/1997 (Bl. 2 ff FA-Akte) übertrug Herr ... sen. (Schenker) den Grundbesitz ..., und die Flurnummer ... der Gemarkung ... an den Kläger zum Alleineigentum in vorweggenommener Erbfolge. Der Erwerber übernahm in dinglicher Haftung die nicht valutierten Grundschulden, sowie - aufschiebend bedingt - die Verpflichtung zu Wart und Pflege und räumte seinen Eltern das unentgeltliche Wohnungs- und Mitbenützungsrecht in der Wohnung im ersten Stock des Anwesens ... ein.
Mit Bescheiden vom 03.08.1998 setzte das Lagefinanzamt ... in folgende Grundbesitzwerte fest:
F.
Grundbesitzwert: 127.000
DM
F.
Grundbesitzwert: 492.000
DM
...
Grundbesitzwert: 125.000
DM
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