§ 145 (Anfechtung der Kostenentscheidung)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln