§ 149 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 149 FGO (Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen)

§ 149 (Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren. (3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. (4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.