§ 15 a AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 15 a AEntG Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 15 a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) 1Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher den Verleiher in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. 2Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. 3§ 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.