§ 15 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 15 BedplanR Feststellung von Überversorgung für Hausärzte

§ 15 Feststellung von Überversorgung für Hausärzte

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Bei der erstmaligen Feststellung des regionalen Versorgungsgrades in der Arztgruppe der Hausärzte werden die der Arztgruppe der Hausärzte gemäß § 4 zuzuordnenden Ärzte zum Stand vom 31. Dezember 2000 erfasst. (2) Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nicht, Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Arztgruppe der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden mit dem Faktor 0,3 erfasst. (3) Hausärzte, welche neben der Hausarztfunktion eine fachärztliche Tätigkeit unter einer weiteren Facharztbezeichnung wahrnehmen, werden mit dem Faktor 0,5 erfasst.