§ 4 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
3. Abschnitt: Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Überver...

§ 4 BedplanR Arztgruppen

§ 4 Arztgruppen

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Allgemeine Verhältniszahlen werden für folgende Arztgruppen bestimmt: 1. Anästhesisten; 2. Augenärzte; 3. Chirurgen; 4. Frauenärzte; 5. HNO-Ärzte; 6. Hautärzte; 7. An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Internisten (gemäß § 101 Abs. 5 SGB V); 8. Kinderärzte; 9. Nervenärzte; 10. Orthopäden; 11. Psychotherapeuten; 12. Fachärzte für diagnostische Radiologie; 13. Urologen; 14. Hausärzte (gemäß § 101 Abs. 5 SGB V). (2) Es gelten folgende Definitionen: 1. Zur Arztgruppe der Hausärzte nach § 101 Abs. 5 SGB V gehören gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB V Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (nachfolgend Allgemein-/Praktische Ärzte genannt), sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V vorliegt, und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB V gewählt haben; ferner gehören dazu, sofern sie die entsprechende Bezeichnung erhalten haben, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte). 2. 1Zur Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten gemäß § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB V gehören Internisten ohne Hausarztentscheidung sowie Internisten mit Schwerpunktbezeichnung und die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie sowie die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie. 2Die Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte) können - unbeschadet der Regelung des § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V - nicht an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 3. Zur Arztgruppe der Nervenärzte gehören die Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie Psychiater und Psychotherapeuten, wobei bei überwiegend psychotherapeutischer Tätigkeit die §§ 11 und 12 gelten. 4. 1Zur Arztgruppe der Psychotherapeuten gehören gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 2Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind Ärzte, welche als solche gemäß § 95 Abs. 13 SGB V zugelassen oder in diesem Umfang tätig sind; die Einzelheiten regelt § 11 Abs. 1. 3Die Erteilung einer Zulassung als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt ist nur zulässig, wenn der Vertragsarzt gleichzeitig in seinem Fachgebiet zugelassen ist oder wird. 4Die Zuordnung zur Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte berührt, unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 2, den Status als Hausarzt nicht, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V vorliegt. 5. Zur Arztgruppe der Radiologen gehören die Fachärzte für Radiologie, die Fachärzte für Strahlentherapie und Radiologische Diagnostik, die Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie die Fachärzte für Diagnostische Radiologie. 6. 1Zur Arztgruppe der Chirurgen gehören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie sowie die Fachärzte für Visceralchirurgie. 2Nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie, die Fachärzte für Thoraxchirurgie und die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. 7. Zur Arztgruppe der Orthopäden gehören die Fachärzte für Orthopädie und die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. 8. Zur Arztgruppe der Anästhesisten gehören die Fachärzte für Anästhesiologie und die Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie. 9. Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. 10. Zur Arztgruppe der Kinderärzte gehören die Fachärzte für Kinderheilkunde und die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin. (3) Fachärzte mit Facharztbezeichnungen, welche nach den geltenden Weiterbildungsordnungen nicht mehr erworben werden können, werden der Arztgruppe zugeordnet, der das Gebiet nach dem geltenden Recht zugeordnet ist (z. B. Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde zum Gebiet der Internisten). (4) Die gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V ausschließlich an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemein-/Praktischen Ärzte, die nicht unter die Regelungen nach den §§ 11 und 12 fallen, werden bedarfsplanungsrechtlich dem Fachgebiet zugeordnet, dem die ausgeführten fachärztlichen Leistungen nach geltendem Weiterbildungsrecht vorrangig zuordbar sind. (5) weggefallen (6) 1Führen Vertragsärzte, die nach ihrer bisherigen Bezeichnung einer der Arztgruppen nach § 4 zugeordnet worden sind, aufgrund von Änderungen des Weiterbildungsrechts in weiterbildungsrechtlich zulässigen Fällen eine Bezeichnung für ein Gebiet, dessen Definition zwei Arztgruppen nach § 4 betrifft, bleiben sie der Arztgruppe zugeordnet, in deren Versorgungsauftrag die Praxis überwiegend ärztliche Leistungen erbringt. 2Besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinie bleiben unberührt. (7) Im Falle der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Gebiet tätig sind, welches mit dem alten Gebiet übereinstimmt.