§ 16 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 16 EKV Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

§ 16 Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes; sie ist auf den jeweils dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen. (2) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, gilt für die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln § 15 Abs. 6 sinngemäß. (3) 1In der Verordnung ist das Heilmittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2Das Nähere über die Verordnung bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. (4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. (5) Der Vertragsarzt darf Heilmittel und Hilfsmittel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nach Maßgabe des § 34 SGB V (Heilmittel und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen. (6) 1Will ein Versicherter der Ersatzkassen für verordnete Heil- und Hilfsmittel Kostenerstattung in Anspruch nehmen, sind diese Mittel auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu verordnen. 2Dabei ist anstelle der Kassenangabe der Vermerk "Kostenerstattung" anzubringen. 3Werden Heil- und Hilfsmittel im Rahmen einer Privatbehandlung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 verordnet, ist dafür ein Privatrezept zu benutzen. 4Die Ersatzkassen können ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungsanspruch in der vertragsärztlichen Versorgung erstatten. (7) 1Verlangt ein Versicherter der Ersatzkassen die Verordnung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln, die für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, ist die Verordnung auf einem Privatrezept vorzunehmen. 2Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig. (8) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch die Ersatzkasse, soweit deren Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung, soweit die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nichts anderes vorsehen. 3Die Ersatzkasse informiert die Versicherten - soweit nötig im Einzelfall - darüber, welche Heil- und Hilfsmittel genehmigungspflichtig sind. (9) Kosten für Heilmittel und Hilfsmittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, dürfen von den Ersatzkassen nicht erstattet werden. (10) Die Versicherten sind sowohl von der Ersatzkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten für nicht verordnungsfähige Heilmittel und Hilfsmittel selbst zu tragen hat.