§ 17 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 17 EKV Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

§ 17 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.