§ 17 BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 17 BKleingG Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.